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Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle – StandAG

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2017, 1098)


Die chemische Zusammensetzung der Tiefenwässer und die festen Mineralphasen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen sich auch nach dem Einbringen von Behälter- und Ausbaumaterial positiv auf die Rückhaltung der Radionuklide auswirken und das Material technischer und geotechnischer Barrieren chemisch möglichst nicht angreifen.
3Indikatoren hierfür sind:
4

1.
ein chemisches Gleichgewicht zwischen dem Wirtsgestein im Bereich des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs und dem darin enthaltenen tiefen Grundwasser,
2.
neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des Tiefenwassers,
3.
ein anoxisch-reduzierendes Milieu im Bereich des Tiefenwassers,
4.
ein möglichst geringer Gehalt an Kolloiden und Komplexbildnern im Tiefenwasser und
5.
eine geringe Karbonatkonzentration im Tiefenwasser.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25